19th Ave New York, NY 95822, USA

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage
    und Bestandteil aller zwischen der Firma FloydTech Veranstaltungstechnik, Vilbeler Landstrasse 203, 60388 Frankfurt am Main (nachfolgend jeweils FloydTech genannt) und ihren Vertragspartnern
    (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den
    Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und
    Dienstleistungen von FloydTech zum Gegenstand haben.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

  1. Die Angebote von FloydTech sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden
    bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der
    Auftragserteilung bindend.
  2. FloydTech ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

II. Vermietung von Gegenständen
§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im
Lager von FloydTech (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der
Mietgegenstände im Lager von FloydTech (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Kunde, FloydTech oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 2 Preise

  1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß
    gültigen Preisliste von FloydTech enthaltene Mietpreis als vereinbart. Alle Preise verstehen
    sich zzgl. der zurzeit aktuellen Mehrwertsteuer.
  2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und
    Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein
    angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 3 Transport

  1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet FloydTech nicht den Transport der
    Mietgegenstände. Übernimmt FloydTech den Transport der Mietgegenstände durch
    ausdrückliche Vereinbarung zwischen FloydTech und dem Kunden, kann FloydTech den
    Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige
    Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
  2. Lässt FloydTech den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den
    Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu
    diesem Zweck Abtretung der FloydTech gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in
    demjenigen Umfang verlangen, in dem FloydTech dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs.
    1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

§ 4 Stornierung durch den Kunden

  1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu
    kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der gesamten Vergütung
    gemäß § 2, wenn bis spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der
    gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn bis spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert
    wird und 80 % der Vergütung gemäß § 2, wenn bis spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn
    storniert wird, als Schadensersatz an FloydTech zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung
    ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei FloydTech maßgeblich. Zu kurzfristige Stornierungen,
    die in weniger als 3 Tagen vor Mietbeginn eingehen, können nicht akzeptiert werden. Selbst wenn
    der Mieter die gebuchten Leistungen in diesem Fall nicht in Anspruch nimmt, sind volle 100% des
    Auftragswertes zu entrichten. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde
    nachweist, dass FloydTech kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 5 Zahlung

  1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti zum
    Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind
    ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. FloydTech ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den
    Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei FloydTech maßgeblich.
  3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht
    fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser
    Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren
    Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem
    Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
    vorbehalten.
  4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur
    bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
    berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis
    beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

  1. Bei den von FloydTech vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch
    aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders
    sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal
    erfordern.
  2. FloydTech wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen
    10.00 – 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung in einem zu dem
    vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit
    bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf
    Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine
    etwaige Unvollständigkeit FloydTech unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die
    Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
    genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht
    erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich
    nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
    Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die
    Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. IV. § 1.
  3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein
    solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung
    verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder
    gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur –
    verpflichtet ist. FloydTech kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch
    Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der
    Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 1
    genannten Zeitraums verlangen. FloydTech kann die Nachbesserung von der Erstattung der
    Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die
    Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist
    regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
  4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
    BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von FloydTech erfolglos
    geblieben ist oder FloydTech die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs.
    2 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet
    an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs.
    3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist
    auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel FloydTech zwar unverzüglich
    angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums
    jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der
    Kunde FloydTech zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches
    Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
  5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten
    Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn
    die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die
    Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in
    ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
  6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die
    Inanspruchnahme des von FloydTech empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an,
    steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für
    den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
  7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten
    Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen
    rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch FloydTech erfolgt, hat der Mieter FloydTech
    zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. FloydTech haftet nicht
    für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der
    Mietgegenstände.

§ 7 Schadensersatz

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu,
    wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch FloydTech, ihrer
    gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige
    Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische,
    vorhersehbare Schäden, haftet FloydTech darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
    fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch
    fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch FloydTech, ihre gesetzlichen
    Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen
    gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von FloydTech.
  2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
  3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).

§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von FloydTech
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung
mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische
Ansprüche zugunsten von FloydTech zu vereinbaren. Soweit FloydTech infolge der
Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird, hat der Kunde FloydTech von diesen Schadensersatzansprüchen
freizuhalten.

§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

  1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein
    Servicepersonal von FloydTech gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit
    notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten
    durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs
    entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben.
    Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen
    bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
    ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
    Werden Gegenstände ohne Personal von FloydTech angemietet, hat der Kunde für die
    fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
    Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher
    Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
  3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie
    Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder
    Stromunterbrechungen oder – Schwankungen hat der Kunde Einzustehen.

§ 10 Versicherung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen
    verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und
    ausreichend zu versichern.
  2. Vereinbaren FloydTech und der Kunde, dass FloydTech die Versicherung übernimmt, hat der
    Kunde FloydTech die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt FloydTech die
    Versicherung nicht, hat der Kunde FloydTech den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen
    nachzuweisen.

§ 11 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme,
Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet,
FloydTech unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen
Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger
Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre FloydTechs zuzuordnen sind.

§ 12 Kündigung von Mietverträgen

  1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
    Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
  2. Zugunsten von FloydTech liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn a) sich die
    wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn
    gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
    oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
    Vergleichsverfahren beantragt wird;
    b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
    c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden
    Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit
    einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug
    gerät.

§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem
    Zustand im Lager von FloydTech während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums spätestens
    am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich
    auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes
    Kleinteilzubehör.
  2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager
    von FloydTech abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine
    Empfangsbestätigung. FloydTech behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände
    auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
    Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
  3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde FloydTech hiervon
    unverzüglich
    schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung
    des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der
    Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu
    entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte
    Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die
    Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
  4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder
    anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde FloydTech den Neuwert zu erstatten, es sei denn der
    Kunde weist nach, dass FloydTech kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
    ist.
  5. Nicht zurück gebrachte Mietgegenstände werden zum Neupreis in Rechnung gestellt.

§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände

  1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die
    Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat,
    gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
  2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die
    Instandsetzung der Mietgegenstände.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen
    und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen.
    FloydTech erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und
    Wartungstermine.
  4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten
    Arbeiten vorgenommen zu haben, ist FloydTech ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen
    berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch
    Dritte vornehmen zu lassen.

III. Verkauf von Gegenständen
§ 1 Preise

  1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis
    einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des §
    14 BGB, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
  2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und
    Versicherungskosten.

§ 2 Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt FloydTech Transportmittel und
    Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste
    Möglichkeit gewählt wird.
  2. FloydTech darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen
    sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so dann FloydTech die weitere
    Erledigung der Bestellung aussetzen.
  3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von FloydTech ausdrücklich schriftlich bestätigt
    werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die
    Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von FloydTech verlassen hat oder die
    Versandbereitschaft angezeigt ist.
  4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die
    Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von
    FloydTech eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von FloydTech
    nicht beschafft werden kann, ist FloydTech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf
    Verlangen des Kunden hat FloydTech sich dazu zu erklären, ob FloydTech von dem
    Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen
    Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
    nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und
    diese ungenutzt verstrichen ist.
  5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur
    zu, wenn er FloydTech eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die
    Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
    durch FloydTech, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für
    typische, vorhersehbare Schäden haftet FloydTech darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
    fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch
    fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch FloydTech, ihrer gesetzlichen
    Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind.

§ 3 Gefahrübergang

  1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen
    Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
    Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder
    der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden
    über.
  2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen
    Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim
    Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen
    von FloydTech spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug
    auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
  2. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
    § 5 Eigentumsvorbehalt
  3. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich FloydTech das
    Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit
    Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich FloydTech das Eigentum an der Ware bis
    zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
    vor.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
    Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
    durchzuführen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, FloydTech einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer
    Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
    mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der
    Kunde FloydTech unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  6. FloydTech ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
    Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung
    vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  7. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im Ordnungsgemäßen
    Geschäftsgang weiterzuveräussern. Er tritt FloydTech bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
    des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten
    erwachsen. FloydTech nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur
    Einziehung der Forderung ermächtigt. FloydTech behält sich jedoch vor, die Forderung selbst
    einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
    ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  8. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und
    im Auftrag von FloydTech. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die FloydTech nicht
    gehören, so erwirbt FloydTech an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert
    der von FloydTech gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die
    Ware mit anderen FloydTech nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.

§ 6 Gewährleistung

  1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften
    mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu
    hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an
    gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.
  2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
    erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von FloydTech. § 444 (Haftungsausschluß)
    bleibt unberührt.
  3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet FloydTech für Mängel neuer
    Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:
    3.1 Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von FloydTech die
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der
    Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei
    einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
    steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    3.3 Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang
    der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des
    Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar.
    Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen
    schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den
    Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
    insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für
    die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
    3.5 Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die
    Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
    oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
    Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 7 Schadensersatz

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu,
    wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch FloydTech, ihrer
    gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare
    Schäden haftet FloydTech darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder
    vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten durch FloydTech, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende
    Angestellte verursacht worden sind.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
    Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei FloydTech
    zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

IV. Form/Schlussbestimmungen
§ 1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch
Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 2 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht
    wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der
    sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
    ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich
    Gewollten am nächsten kommt.
  3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen FloydTech und dem
    Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist
    Verhandlungs- und Vertragssprache.
  4. Erfüllungsort ist der Sitz von FloydTech. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit
    alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist
    der Sitz von FloydTech ausschließlicher Gerichtsstand.